Drohnenfotografie in Deutschland: Regeln im Überblick
Registrierung, Kompetenz, Versicherung, Geozonen, Persönlichkeitsrechte: ein sorgfältiger Überblick – mit Verweisen auf die amtlichen Quellen.

Wer in Deutschland professionelle Luftaufnahmen mit unbemannten Fluggeräten macht, bewegt sich in einem Geflecht aus europäischem Recht, nationalen Vorschriften und Persönlichkeitsrechten. Dieser Artikel gibt einen sorgfältigen Überblick über die wichtigsten Themen – und verweist bewusst auf die amtlichen Stellen, denn nur diese sind verbindlich.
Der Rechtsrahmen im Überblick
Seit der Einführung der europäischen Regeln gilt für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ein einheitlicher Rahmen in der Europäischen Union. Er besteht im Wesentlichen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über die technischen Anforderungen an Geräte. Ergänzt werden sie in Deutschland durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), die unter anderem Betriebsverbote und Zuständigkeiten regeln.
Die EU-Verordnung unterscheidet drei Betriebskategorien: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die meisten fotografischen Anwendungen mit kleinen Geräten finden in der offenen Kategorie statt. Für komplexere Einsätze – zum Beispiel über Menschenansammlungen oder ohne Sichtverbindung – kann die spezielle Kategorie mit einer Betriebsgenehmigung oder einer behördlich geprüften Risikobewertung nötig sein.
Registrierung, Kompetenz und Versicherung
Registrierung als Betreiber
Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge müssen sich nach den EU-Regeln registrieren, sofern das Gerät mit einem Sensor ausgestattet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann – etwa einer Kamera –, und es sich nicht um ein Spielzeug handelt. In Deutschland ist hierfür das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig. Die erhaltene Registrierungsnummer muss am Gerät angebracht sein.
Kompetenznachweis
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von Gerät, Gewicht und Unterkategorie ab. Je nach Einsatz kommen ein Online-Kompetenznachweis oder ein Fernpilotenzeugnis in Betracht. Die Einzelheiten – auch zu Übergangsregeln für ältere Geräte – finden Sie beim LBA und bei der EASA.
Haftpflichtversicherung
Für den Betrieb von Drohnen ist in Deutschland nach unserem Kenntnisstand grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung erforderlich; klassische Privathaftpflichtpolicen decken Drohnenflüge häufig nicht oder nur eingeschränkt ab. Gewerbliche Einsätze verlangen in der Regel eine ausdrücklich dafür vorgesehene Versicherung. Lassen Sie sich Versicherungsschutz und Deckungssumme schriftlich bestätigen.

Flughöhe, Sichtverbindung und Betriebsverbote
In der offenen Kategorie gelten unter anderem eine maximale Flughöhe von 120 Metern über Grund und grundsätzlich die Sichtverbindung zum Fluggerät. Hinzu kommen nationale Betriebsverbote und -beschränkungen, die sich in der LuftVO finden. Je nach Fall sind Flüge zum Beispiel in folgenden Bereichen verboten oder nur mit Erlaubnis zulässig:
- über Menschenansammlungen und in der Nähe von Einsatzorten von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten,
- in Kontrollzonen von Flughäfen und im Umfeld von Flugplätzen,
- über oder nahe Industrieanlagen, Kraftwerken, Justizvollzugsanstalten und bestimmten Behörden,
- über Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Wasserstraßen in bestimmtem Umfang,
- über Naturschutzgebieten, Nationalparks und anderen Schutzgebieten,
- über Wohngrundstücken, wenn das Gerät eine Kamera oder andere Sensoren hat, es sei denn, die Betroffenen haben dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Ausnahmen, Mindestabstände und Genehmigungsmöglichkeiten sind in den Vorschriften geregelt. Informationen zu Geozonen und Beschränkungsgebieten bietet die amtliche Plattform dipul („digitale Plattform unbemannte Luftfahrt“).
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
Luftaufnahmen können Personen, Fahrzeuge, Gärten und Häuser zeigen. Damit stellen sich Fragen nach dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz), dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und – wenn Personen identifizierbar sind – der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz.
- Vermeiden Sie erkennbare Personen, Kennzeichen und Hausnummern – oder holen Sie Einwilligungen ein.
- Informieren Sie Anwohner, wenn Flüge in unmittelbarer Nähe geplant sind; das schafft Vertrauen und beugt Konflikten vor.
- Bewahren Sie Rohmaterial nur so lange auf, wie es erforderlich ist, und schützen Sie es vor unbefugtem Zugriff.
- Prüfen Sie bei gewerblichen Aufträgen, welche Zustimmungen der Auftraggeber (z. B. Eigentümer) einholen muss.
Gewerblicher Einsatz
Ein gewerblicher Einsatz macht Flüge nicht automatisch genehmigungspflichtig. Entscheidend ist, in welcher Kategorie und unter welchen Bedingungen geflogen wird. Wer jedoch in Kontrollzonen, über Menschenansammlungen, außerhalb der Sichtweite oder mit größeren Geräten fliegt, braucht gegebenenfalls eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde bzw. des Luftfahrt-Bundesamtes. Zusätzlich sind Zustimmungen privater Eigentümer, Hausrechte und Naturschutzvorgaben zu beachten. Der Start- und Landeplatz selbst muss ebenfalls berechtigt genutzt werden.
Was das für Auftraggeber bedeutet
Seriöse Anbieter prüfen Machbarkeit, Genehmigungen und Zustimmungen, bevor sie ein verbindliches Angebot abgeben. Das kann bedeuten, dass ein Motiv nicht, nur mit Auflagen oder zu einem späteren Zeitpunkt umsetzbar ist. Auch Wetter und Luftraum können Termine verschieben. Fragen Sie deshalb nicht nur nach dem Preis, sondern danach, wie Machbarkeit, Versicherung und Datenschutz geklärt werden.
- Ort und Zweck genau beschreiben, damit Beschränkungen früh erkannt werden.
- Eigentumsverhältnisse und mögliche Zustimmungen klären.
- Zeitfenster mit Puffer planen.
- Nutzungsrechte und Verwendungszweck schriftlich festhalten.
Amtliche Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Seiten sind die maßgeblichen Anlaufstellen. Bitte prüfen Sie dort den jeweils aktuellen Stand:
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA) – Registrierung, Nachweise, Genehmigungen
- dipul – digitale Plattform unbemannte Luftfahrt (Geozonen und Beschränkungen)
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf EUR-Lex
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 auf EUR-Lex
- EASA – Drohnen und Urban Air Mobility
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bei „Gesetze im Internet“
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) bei „Gesetze im Internet“
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Für Einzelfälle sind zusätzlich die zuständigen Landesluftfahrtbehörden, die Naturschutzbehörden vor Ort und die Datenschutzaufsicht Ihres Bundeslandes Ansprechpartner.
Weiterlesen
Verwandte Beiträge

Praxis · 3 Min. Lesezeit
Luftaufnahmen für Immobilien
Was Luftbilder für eine Immobilie leisten, was sie nicht leisten sollten und worauf bei Perspektive, Licht und Datenschutz zu achten ist.

Film · 3 Min. Lesezeit
Bewegung im Luftfilm
Kamerafahrten sind Entscheidungen: Tempo, Richtung, Enthüllung. Wie man Luftfilm erzählt, statt Flüge aneinanderzureihen.

Komposition · 4 Min. Lesezeit
Bessere Luftbilder komponieren
Aus der Luft fehlen vertraute Anhaltspunkte: Horizont, Vordergrund, Augenhöhe. Wie Linien, Negativraum und Maßstab ein Bild tragen.